Rassismus stoppen – die Anti-Rassismus-Konvention der UNO umsetzen
von Arno Pfaffenberger
Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur „Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ vom 7. März 1966 ist auch bekannt als Anti-Rassismus-Konvention¹
Dieses Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung wurde am 21.12.1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und von Deutschland 1969 ratifiziert. Es steht aufgrund des Vertragsgesetzes vom 9. Mai 1969 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes.
Allerdings scheint die Bundesregierung die Anti-Rassismus-Konvention eher als lästige Nebensache zu sehen und weniger als Gesetz, das umgesetzt und konsequent angewendet werden sollte. Exemplarisch zeigte sich das am Fall Sarrazin: Der TBB – (Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg) erstattete 2009 Strafanzeige gegen ihn, unter anderem wegen Volksverhetzung und Beleidigung, doch die Berliner Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen zügig ein.
Deutschland kassierte dafür 2013 eine Rüge des UN-Ausschusses, der die Einhaltung der Antirassismus-Konvention überwacht.