Stellungnahme zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

Zum geplanten „Geordneten-Rückkehr-Gesetz“ der Bundesregierung erklären Arianna Vogel und Arno Pfaffenberger, Themensprecher*innen für Asyl und Zuwanderung:

Was die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien, CDU/CSU und SPD, als Gesetz verabschieden wollen und wahrscheinlich auch werden, ist eine weitere Kapitulation vor der antidemokratischen rassistischen Rechten in Deutschland.

Dieses Gesetz sollte der Ehrlichkeit zuliebe in „Hau-ab-Gesetz“ umbenannt werden und verstößt gegen Urteile des Bundesverfassungsgerichts als auch gegen geltendes Europarecht.

Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 (Urteil vom 18. Juli 2012 1 BvL 10/10), demzufolge das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum migrationspolitisch nicht zu relativieren ist, wird ignoriert.

Sowohl die Entscheidung, Personen, die in einem anderen EU‐Staat bereits anerkannt wurden und nun in Deutschland einen zweiten Asylantrag stellen, maximal für zwei Wochen sogenannte „Überbrückungsleistungen“ in Form von Sachleistungen zu gewähren, als auch Personen, die einen negativen Dublin‐Bescheid erhalten und gegen diesen klagen, nur eingeschränkt Anspruch auf Sozialleistungen zuzugestehen, verstoßen gegen dieses Urteil und sind verfassungswidrig.

Die beabsichtigte Durchführung von Abschiebungshaft in regulären Gefängnissen bis 2022 widerspricht einer Entscheidung des EUGH zu diesem Thema.

Abschiebungshaft ist keine Strafhaft, sondern dient allein der Durchsetzung der Ausreisepflicht – dies sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union so und verweist explizit darauf, dass zum Schutz der Menschenwürde eine Unterbringung in getrennten Einrichtungen erfolgen muss.

Die Ausweitung der Gründe für die Abschiebungshaft durch eine neue Definition des Begriffs der „Fluchtgefahr“ und die gleichzeitig eingeführte Beweislastumkehr dafür, dass keine Fluchtgefahr vorliegt (was praktisch unmöglich ist) stellen unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz dar.

Die Schaffung einer sogenannten „Duldung light“ für Menschen, die ihrer im Gesetzesentwurf definierten ausufernden „Passbeschaffungspflicht“ nicht nachkommen und infolgedessen ein pauschales Ausbildungs- und Arbeitsverbot erhalten, selbst dann wenn sie nicht abgeschoben werden können und die Nichtanrechnung der Zeit in der „Duldung light“ als Vorduldungszeit für ein Bleiberecht nach §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes dienen nur dem Ziel, ein mögliches Bleiberecht zu verhindern.

Die geplanten langen Vorduldungszeiten für Ausbildungs‐ und Beschäftigungsduldung laufen dem Ziel zuwider, gut integrierten Geduldeten eine Bleibeperspektive aufzuzeigen und Rechtssicherheit für Arbeitgeber zu schaffen.

Gemeinsam mit den Regelungen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und dem teilweise langen Aufenthalt in AnkER‐Zentren, bedeutet dies, dass es für die Betroffenen nahezu unmöglich sein wird, eine Beschäftigung aufzunehmen und eine Beschäftigungsduldung zu erhalten.

Sollte dieses Gesetz in Kraft treten, werden Zehntausende in Deutschland permanent in
Angst vor Haft und vor Abschiebung in einem Zustand der Perspektivlosigkeit leben.


 

von | 4.Jun 2019 | Allgemein, Forum A-Z

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