Rassismus stoppen – die Anti-Rassismus-Konvention der UNO umsetzen
Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur „Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ vom 7. März 1966 ist auch bekannt als Anti-Rassismus-Konvention¹.
Dieses Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung wurde am 21.12.1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und von Deutschland 1969 ratifiziert. Es steht aufgrund des Vertragsgesetzes vom 9. Mai 1969 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes.
Allerdings scheint die Bundesregierung die Anti-Rassismus-Konvention eher als lästige Nebensache zu sehen und weniger als Gesetz, das umgesetzt und konsequent angewendet werden sollte.
Exemplarisch zeigte sich das am Fall Sarrazin: Der TBB – (Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg) erstattete 2009 Strafanzeige gegen ihn, unter anderem wegen Volksverhetzung und Beleidigung, doch die Berliner Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen zügig ein.
Deutschland kassierte dafür 2013 eine Rüge des UN-Ausschusses, der die Einhaltung der Anti-Rassismus-Konvention überwacht. Die Meinung des Ausschusses war eindeutig: Sarrazins Aussagen seien Rassismus, der nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. Wenn die deutsche Justiz das anders sehe, müsse Deutschland seine „Grundsätze und Verfahren“ bei der Strafverfolgung von Rassismus überprüfen.
Die Rüge des Antirassismus-Ausschusses der Vereinten Nationen (CERD) blieb folgenlos. Eine Konkretisierung oder Verschärfung der Straftatbestände der Volksverhetzung oder der Beleidigung erfolgte nicht.
Und heute? Die Zahl der rassistischen Hasskommentare steigt unaufhörlich an, Menschen werden aufgrund andersartigen Aussehens auf der Straße beleidigt
Noch immer wird Rassismus eher als Meinung denn als Straftat angesehen. Das ist falsch!
Rassismus ist keine Meinung, sondern verstößt gegen existierende Gesetze und ist somit eine Straftat, ein Verbrechen!
Ob das von der Bundesregierung beschlossene und vom Parlament noch zu verabschiedende Maßnahmenpaket, der „Neun-Punkte-Plan“ gegen Rechtsextremismus greifen wird, bleibt abzuwarten. Kritische Stimmen aus der Zivilgesellschaft sind zu vernehmen. Auch die Forderungen der Innenminister und Innensenatoren von Bund und Ländern nach dem Treffen am 18.10.209 in Berlin überzeugen nicht.
Bereits existierende Projekte und Initiativen gegen Rechtsextremismus, wie die Beratung für Opfer rechtsextremer und rassistischer Gewalt, müssen auf Dauer finanziell abgesichert und ausgebaut werden.
Eine unabhängige nicht-staatliche Institution zur Beobachtung von Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus muss eingerichtet werden, um diese Aufgabe nicht länger der eingeschränkten Wahrnehmung des Verfassungsschutzes zu überlassen.
Doch wir alle sind ebenso gefordert! Solidarität ist eine politische Praxis! Diese muss im Alltag gelebt werden! Stellen wir uns neben und vor die Menschen, die rassistisch angegangen werden!
Jeden Tag, denn #wirsindmehr!
*¹ „Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:
- a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden,
c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst,
d) sonstige Bürgerrechte,
e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.)“
Deutscher Text des Übereinkommens: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966