Ein Kommentar zum neuen Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz von Christine Kornprobst
Der Referentenentwurf (pdf) für ein Reha- und Intensivpflege-Stärkungsge
In der Regel wird sie dann ausschließlich in Pflegeheimen oder speziellen Beatmungs-WGs erbracht werden. Weiterhin einen Anspruch auf Intensivpflege zu Hause haben Minderjährige. Ausnahmen sollen zudem möglich sein, wenn die Unterbringung in einer Einrichtung nicht möglich oder zumutbar ist.
Die Grundidee des Referentenentwurfs, die ambulanten Dienste in der Intensivpflege strengerer Qualitätskontrolle zu unterziehen, ist ja richtig, denn mit beatmeten Patient*innen verdienen Kliniken und ambulante Pflegedienste viel Geld, Betrügereien oder schlechte Qualität zweifelhafter Pflegedienste ändern aber nichts am Versorgungsbedarf der Kranken.
„Für uns ist das ganz klar ein Schlag ins Gesicht für die versorgten Patienten als auch für die sie versorgenden Pflegefachpersonen. Prinzipiell ist jede Gesetzesinitiative zu begrüßen, deren Umsetzung in eine Qualitätssteigerung der ambulanten Intensivpflege resultiert und zeitgleich finanzielle Betrugsfälle unterbindet.[…] Dieser neue Gesetzesentwurf scheitert jedoch ganz klar an seinen Ansprüchen und schafft sowohl Misstrauen als auch eine Einschränkung des Patientenwillens“, kommentiert Dr. Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, den jüngsten Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Letzte Woche liefen Betroffenenverbände wie AbilityWatch und ALS-mobil e.V Sturm gegen das neue Gesetzesvorhaben Spahns, denn es enthält einen Passus, der das Selbstbestimmungsrecht nach Art.19 der UN Behindertenrechtskonvention (https://www.
Der neue Passus sieht vor, dass beatmungsabhängige Menschen lediglich in Ausnahmefällen in den eigenen vier Wänden intensivpflegerisch versorgt werden können.
Die fälschlicherweise als „Bestandsschutz“ bezeichnete Übergangsfrist von 36 Monaten ist irreführend, denn nach diesen drei Jahren müssen Kranke und beatmtmungsabhängige Menschen mit Behinderung ihre selbstbestimmte Lebensführung aufgeben und in spezialisierte Pflegeeinrichtungen oder Wohngruppen wechseln.
Dort wäre eine qualitative 1:1 Versorung nicht mehr gewährleistet und die Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben z. B. mit der eigenen Familie unmöglich. Betroffene dürften nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen genötigt werden, in Pflegeeinrichtungen oder Intensivpflege-Wohneinheiten zu ziehen.
mut fordert die Streichung des geplanten Paragraphen 37c, Abs. 2 des SGB V, denn er konterkariert das Recht auf selbstbestimmte Lebensführung und offenbart lediglich eine Kostenersparnis zu Lasten der Betroffenen.
Das mut Forum „Gesundheit und Pflege“ ist erreichbar unter: gesundheit@mut-bayern.de